Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2021 |
Aktenzeichen: | X R 19/19 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.03.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 273/17 |
Schlagzeile: |
Gewerbliche Tätigkeit eines Sportlers und Zurechnung von Zahlungen der Sportförderung
Schlagworte: |
Betriebseinnahme, Gewerbebetrieb, gewerbliche Tätigkeit, Sponsoring, Sport, Sportförderung, Sportler, Vermarktung, Wiederkehrende Bezüge
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Steht eine -- an sich nicht steuerbare -- sportliche Betätigung mit ihrer gewerblichen Vermarktung im Rahmen von Sponsorenverträgen in einem untrennbaren Sachzusammenhang, bilden beide Tätigkeiten einen einheitlichen Gewerbebetrieb, so dass auch die Sporttätigkeit von der Steuerpflicht erfasst wird.
2. Liegt ein einheitlicher Gewerbebetrieb als Sportler vor, stellen finanzielle Unterstützungsmaßnahmen der Sportförderung aufgrund des weiten Verständnisses des Veranlassungsbegriffs Betriebseinnahmen dar.
EStG § 12 Nr. 1, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1, § 22 Nr. 1 Satz 1
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 20.03.2019 - 3 K 273/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.