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Quelle:

Niedersächsisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.05.2022
Aktenzeichen: 13 K 254/20

Schlagzeile:

Mitteilung nach einer Außenprüfung als mit dem Einspruch anfechtbarer Verwaltungsakt

Schlagworte:

Außenprüfung, Betriebsprüfung, Einspruch, Mitteilung, Verwaltungsakt

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Mitteilung nach § 202 Abs. 1 Satz 3 AO stellt keinen mit dem Einspruch anfechtbaren Verwaltungsakt dar.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:


BFH Anhängiges Verfahren IV R 17/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2022
AO § 202 Abs 1 S 3 ; AO § 118
Handelt es sich bei der Mitteilung des Finanzamts an den Steuerpflichtigen, dass die Außenprüfung zu keiner Änderung der Besteuerungsgrundlagen geführt habe (§ 202 Abs. 1 Satz 3 AO), um einen Verwaltungsakt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Niedersächsisches Finanzgericht Urteil vom 17.05.2022 (13 K 254/20)

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