Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 30.06.2022 |
Aktenzeichen: | V R 25/21 |
Vorinstanz: |
FG Saarland |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.07.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 1034/21 |
Schlagzeile: |
Fahrzeugüberlassung an Arbeitnehmer zu privaten Zwecken als tauschähnlicher Umsatz
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Dienstwagen, Entgelt, Fahrzeugüberlassung, Firmenwagen, Mindestbemessungsgrundlage, Ort, Tausch, Tauschähnlicher Umsatz, Überlassung, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Der für einen steuerbaren Umsatz erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen der Fahrzeugüberlassung an einen Arbeitnehmer des Steuerpflichtigen zu privaten Zwecken und der (teilweisen) Arbeitsleistung liegt jedenfalls dann vor, wenn die Fahrzeugüberlassung individuell arbeitsvertraglich vereinbart ist und tatsächlich in Anspruch genommen wird (Folgeentscheidung zum EuGH-Urteil Finanzamt Saarbrücken vom 20.01.2021 - C-288/19, EU:C:2021:32).
MwStSystRL Art. 2 Abs. 1 Buchst. c, Art. 56 Abs. 2 Unterabs. 1
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 3 Abs. 12 Satz 2, § 3a Abs. 3 Nr. 2 Satz 3, § 10 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5
Tenor.
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts des Saarlandes vom 29.07.2021 - 1 K 1034/21 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.