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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.09.2022
Aktenzeichen: VI R 34/20

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2020
Aktenzeichen: 5 K 1936/19

Schlagzeile:

Kürzung des Werbungskostenabzugs bei steuerfreien Leistungen aus einem Stipendium

Schlagworte:

Arbeitslohn, Aufwendungen, DAAD, Deutscher Akademischer Austauschdienst, Fortbildung, Lebensführung, Lohnsteuer, Masterstudium, Steuerfreiheit, Stipendium, Studienkosten, Vorweggenommene Werbungskosten, Werbungskosten, Wirtschaftliche Belastung, Zweitausbildung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Werbungskosten setzen eine Belastung mit Aufwendungen voraus. Davon ist auszugehen, wenn in Geld oder Geldeswert bestehende Güter aus dem Vermögen des Steuerpflichtigen abfließen. Eine endgültige Belastung verlangt der Werbungskostenbegriff hingegen nicht. Ausgaben und Einnahmen sind vielmehr getrennt zu beurteilen.

2. Leistungen aus einem Stipendium führen zu Arbeitslohn, wenn das Stipendium dem Ersatz von Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus in der Erwerbssphäre liegenden Gründen dient.

3. Zwischen steuerfreien Stipendienleistungen und beruflich veranlassten (Fort-)Bildungsaufwendungen besteht ein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang i.S. von § 3c Abs. 1 EStG, wenn das Stipendium dazu dient, die beruflich veranlassten Aufwendungen auszugleichen oder zu erstatten.

EStG § 3 Nr. 44, § 3c Abs. 1, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5, § 9 Abs. 5 i.V.m. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 5, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1

Hintergrund: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass als Werbungskosten abziehbare Aufwendungen für ein Masterstudium um steuerfreie Leistungen zu kürzen sind, die der Steuerpflichtige aus einem Stipendium erhält.

Die Klägerin absolvierte im Rahmen einer steuerlich anzuerkennenden Zweitausbildung ein Masterstudium in den USA. Für dieses Studium erhielt sie ein Stipendium des Deutschen Akademischen Austauschdienstes (DAAD). Der DAAD zahlte der Klägerin monatliche Stipendienraten zur Bestreitung des Lebensunterhalts in den USA, insbesondere für Wohnung und Verpflegung. Außerdem erstattete er anteilige Studiengebühren und Reisekosten. Die Klägerin machte die Studiengebühren, Reisekosten, Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung in den USA und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen in Abzug zu bringen. Damit hatte sie jedoch weder beim Finanzgericht noch beim BFH Erfolg.

Die Aufwendungen der Klägerin für ihr Masterstudium stellen dem Grunde nach vorweggenommene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit dar. Allerdings führt die Erstattung von Werbungskosten zu steuerbaren Einnahmen bei der Einkunftsart, bei der die Aufwendungen zuvor als Werbungskosten abgezogen wurden. Im Zeitpunkt der Erstattung wird damit im Ergebnis der Werbungskostenabzug rückgängig gemacht. Dies gilt auch für die von der Klägerin vom DAAD bezogen Stipendienleistungen, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Klägerin zu Recht als Werbungskosten gelten gemacht hatte. Da das Stipendium des DAAD nach § 3 Nr. 44 des Einkommensteuergesetzes (EStG) jedoch steuerfrei war, schied eine Kompensation des Werbungskostenabzugs durch eine Einnahme bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit aus. In diesem Fall durften die Werbungskosten gemäß § 3c Abs. 1 EStG, soweit dafür das Stipendium gewährt worden ist, von vornherein nicht abgezogen werden.

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.06.2020 - 5 K 1936/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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