Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 26.01.2022 |
Aktenzeichen: | 9 K 844/20 |
Schlagzeile: |
Nutzung der verrechenbaren Verluste bei einem Formwechsel einer KG in eine GmbH
Schlagworte: |
Anschaffungskosten, Einbringungsgeborene Anteile, Formwechsel, Veräußerungserlös, Verlust, Verlustverrechnung, Verrechenbarer Verlust
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Nach einer formwechselnder Umwandlung einer KG in eine GmbH kommt bei der späterer Veräußerung der GmbH-Anteile des früheren Kommanditisten eine Verrechnung mit dessen vormalig festgestelltem verrechenbaren Verlust nicht in Betracht. Die Verluste gehen bei einem Formwechsel einer KG in eine Kapitalgesellschaft unter.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:
BFH Anhängiges Verfahren X R 5/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2022
EStG § 15a Abs 4 ; EStG § 16
Kann ein Gesellschafter einen im Zeitpunkt der formwechselnden Umwandlung einer KG hin zu einer GmbH für ihn bestehenden verrechenbaren Verlust nach § 15a EStG bei der Jahre später erfolgten Veräußerung seiner GmbH-Anteile vom dortigen Veräußerungserlös zum Abzug bringen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 26.01.2022 (9 K 844/20)