Quelle: |
Hessisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.03.2022 |
Aktenzeichen: | 8 K 589/20 |
Schlagzeile: |
Realteilung zum Buchwert beim Erwerb und späterer Einziehung eigener Anteile
Schlagworte: |
Abfindung, Aktie, Eigene Anteile, Einziehung, Mitunternehmer, Realteilung, Sachwertabfindung, Sperrfrist, Sperrfristverletzung, Stille Reserven, Wirtschaftsgut
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Realteilungsgrundsätze finden auch dann Anwendung, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und durch diese Übertragung zu eigenen Anteilen des ausscheidenden Mitunternehmers werden.
Die spätere Einziehung der übertragenen Aktien im vereinfachten Einziehungsverfahren stellt keine Sperrfristverletzung darf.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind die folgenden Informationen zu finden:
BFH Anhängiges Verfahren IV R 15/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.10.2022
EStG § 16 Abs 3 ; GewStG § 7 S 2
Finden die Realteilungsgrundsätze auch dann Anwendung, wenn im Zuge des Ausscheidens eines Mitunternehmers Aktien als Sachwertabfindung übertragen werden und diese durch die Übertragung zu eigenen Aktien des ausscheidenden Mitunternehmers werden? Handelt es sich bei eigenen Anteilen um Wirtschaftsgüter? Ist die Besteuerung der stillen Reserven im Hinblick auf die spätere Einziehung der übertragenen Aktien nicht sichergestellt?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 31.03.2022 (8 K 589/20)