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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 22.06.2022
Aktenzeichen: XI R 32/21 (XI R 6/19)

Schlagzeile:

Umsatzsteuerfreiheit von Supervisionsleistungen

Schlagworte:

Ausbildung, Fortbildung, Hochschulunterricht, Schul- und Hochschulunterricht, Schulunterricht, Supervision, Umsatzsteuer, Umschulung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL erfasst auch Unterrichtseinheiten, die sich auf Ausbildung, Fortbildung oder berufliche Umschulung beziehen. Die Anforderungen, die der EuGH an die Steuerfreiheit des Schul- und Hochschulunterrichts stellt, gelten hierfür nicht.

2. Umsätze einer Supervisorin können nach Art. 132 Abs. 1 Buchst. j MwStSystRL steuerfrei sein.

UStG § 4 Nr 14, UStG § 4 Nr 21 Buchst a DBuchst bb, UStG § 4 Nr 22 Buchst a, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst i, EGRL 112/2006 Art 132 Abs 1 Buchst j, UStG VZ 2014

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.03.2019 - 15 K 1768/17 U wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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