Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.09.2022 |
Aktenzeichen: | IX R 29/21 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.11.2021 |
Aktenzeichen: | 4 K 1941/20 F |
Schlagzeile: |
Sofortabzug von Mieterabfindungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
Schlagworte: |
Abfindung, Abschreibung, Anschaffungsnahe Herstellungskosten, Kündigung, Mieter, Mieterabfindung, Modernisierung, Räumung, Renovierung, Sofort abzugsfähige Werbungskosten, Sofortabzug, Vermietung, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG ist auf bauliche Maßnahmen an Einrichtungen des Gebäudes oder am Gebäude selbst beschränkt. Aufwendungen, die durch die Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen lediglich (mit-) veranlasst sind, unterfallen nicht § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
2. Eine Abfindung, die der Steuerpflichtige für die vorzeitige Kündigung des Mietvertrags und die Räumung der Wohnung an seinen Mieter zahlt, um das Gebäude umfangreich renovieren zu können, gehört nicht zu den Aufwendungen i.S. von § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG.
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 1a, § 9 Abs. 1 Satz 1, Satz 3 Nr. 7, Abs. 5 Satz 2, § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
HGB § 255 Abs. 2
Tenor:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 12.11.2021 - 4 K 1941/20 F aufgehoben.
Der Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für 2017 vom 20.03.2020 in Gestalt des Änderungsbescheids und der Einspruchsentscheidung vom 24.06.2020 wird mit der Maßgabe geändert, dass die Mieterabfindungen in Höhe von 35.000 € als sofort abziehbare Werbungskosten berücksichtigt werden.
Die Berechnung der festzustellenden Besteuerungsgrundlagen wird dem Beklagten übertragen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.