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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.09.2022
Aktenzeichen: I R 47/19

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.08.2019
Aktenzeichen: 13 K 3170/17 K

Schlagzeile:

Anwartschaft auf den Bezug von GmbH-Anteilen im Rahmen einer Kapitalerhöhung

Schlagworte:

Anwartschaft, Beschränkte Steuerpflicht, Bezugsrecht, Geschäftsanteil, Gesellschafterversammlung, Handelsregister, Körperschaft, Körperschaftsteuer, Stiftung, Zurechnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Anwartschaft auf den Bezug von Geschäftsanteilen an einer GmbH (§ 17 Abs. 1 Satz 3 EStG) im Rahmen einer Kapitalerhöhung liegt erst dann vor, wenn das Bezugsrecht selbständig übertragbar ist. Dies setzt voraus, dass die Kapitalerhöhung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen bzw. der entsprechende Beschluss in das Handelsregister eingetragen worden ist.

EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. e, § 17 Abs. 1 Satz 1 bis 3, Abs. 2 Satz 3
KStG § 2 Nr. 1, § 8 Abs. 3 Satz 2
AO § 39
AStG § 15 Abs. 1 Satz 1

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 14.08.2019 - 13 K 3170/17 K wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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