Quelle: |
Finanzgericht Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.10.2022 |
Aktenzeichen: | 10 K 3572/18 G |
Schlagzeile: |
Erweiterte Kürzung beim Verkauf des einzigen Grundstücks eines Unternehmens
Schlagworte: |
Erweiterte Kürzung, Forderung, Gewerbesteuer, Grundbesitzverwaltung, Veräußerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Für die erweiterte Kürzung bei der Gewerbesteuer ist es nicht schädlich, wenn eine Gesellschaft nach der Veräußerung ihres einzigen Grundstücks für einen Tag im Veranlagungszeitraum ausschließlich zwei zinslose Bankguthaben unterhält.
Es sind nur solche Tätigkeiten schädlich, die zu steuerbaren Einkünften führen.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren III R 1/23
Aufnahme in die Datenbank am 20.04.2023
GewStG § 9 Nr 1 S 2 ; GewStG § 2 Abs 2
1. Welche Anforderungen sind an eine Tätigkeit zu stellen, welche der Veräußerung des einzigen und letzten Grundstücks durch ein grundbesitzverwaltendes Unternehmen i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nachfolgt, damit dieses in zeitlicher Hinsicht nicht mehr i.S. von § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausschließlich eigenen Grundbesitz verwaltet und genutzt hat?
2. Muss es sich dazu um eine für die Einkünfteerzielung und damit auch für die Gewerbesteuer relevante Tätigkeit handeln oder genügt auch das bloße Innehaben von ertraglosen Forderungen?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Münster Urteil vom 27.10.2022 (10 K 3572/18 G)