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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 23.11.2022
Aktenzeichen: VI R 50/20

Vorinstanz:

FG München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.11.2020
Aktenzeichen: 8 K 2655/19

Schlagzeile:

Steuerfreiheit der Vorteile des Arbeitnehmers aus der Nutzung eines betrieblichen Telekommunikationsgeräts

Schlagworte:

Handy, Mobiltelefon, Privatnutzung, Steuerfreiheit, Telefon, Telefonkosten, Telekommunikationsgerät

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Erstattung von Telefonkosten für einen vom Arbeitnehmer abgeschlossenen Mobilfunkvertrag durch den Arbeitgeber ist auch dann nach § 3 Nr. 45 EStG steuerfrei, wenn der Arbeitgeber das Mobiltelefon, durch dessen Nutzung die Telefonkosten entstanden sind, von dem Arbeitnehmer zu einem niedrigen, auch unter dem Marktwert liegenden Preis erworben hat und er das Mobiltelefon dem Arbeitnehmer unmittelbar danach wieder zur privaten Nutzung überlässt.

Normen:

EStG § 3 Nr. 45 Satz 1, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 42d Abs. 1 Nr. 1
BGB § 117, § 929 Satz 1, § 930
AO § 41 Abs. 2, § 42 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 2 Satz 1

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 20.11.2020 - 8 K 2655/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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