Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2022 |
Aktenzeichen: | VI R 44/20 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.10.2020 |
Aktenzeichen: | 8 K 611/19 |
Schlagzeile: |
Keine Anwendung der Fahrtenbuchmethode bei Schätzung des Treibstoffverbrauchs des überlassenen Dienstwagens
Schlagworte: |
1 %-Regelung, Dienstwagen, Ein-Prozent-Regelung, Fahrtenbuch, Fahrtenbuchmethode, Firmenwagen, Geldwerter Vorteil, Nachweis, Privatnutzung, Schätzung, Treibstoffverbrauch
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Eine Schätzung von belegmäßig nicht nachgewiesenen Aufwendungen (hier: Treibstoffkosten) schließt die Anwendung der Fahrtenbuchmethode für die Bemessung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Kfz aus.
Normen:
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2, § 8 Abs. 2 Sätze 2 bis 4, § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 38 Abs. 1, § 38 Abs. 3 Satz 1, § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 42d Abs. 1 Nr. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 16.10.2020 - 8 K 611/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.