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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 26.10.2022
Aktenzeichen: VI R 48/20

Vorinstanz:

FG Rheinland-Pfalz
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 28.11.2019
Aktenzeichen: 6 K 1475/18

Schlagzeile:

Erste Tätigkeitsstätte bei Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

Schlagworte:

Arbeitsbereitschaft, Arbeitsvertrag, Bereitschaftsdienst, Bereitschaftsruhezeit, Erste Tätigkeitsstätte, Feuerwehrmann, Lebenssachverhalt, Zuordnung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i.S. des § 9 Abs. 4 EStG.

Normen:

EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Sätze 1, 2, § 9 Abs. 4 Sätze 1 bis 3

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.11.2019 - 6 K 1475/18 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Rheinland-Pfalz zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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