Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 21.12.2022
Aktenzeichen: I R 11/20

Vorinstanz:

FG Düsseldorf
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.03.2019
Aktenzeichen: 1 K 2163/16 E,F

Schlagzeile:

Besteuerung von Stock Options im Fall des Ansässigkeitswechsels

Schlagworte:

Ansässigkeit, Ansässigkeitswechsel, Besteuerungsrecht, Doppelbesteuerung, Geldwerter Vorteil, Optionsrecht, Stock Options

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Werden einem Arbeitnehmer im Rahmen seines Arbeitsverhältnisses Stock Options gewährt, fließen die daraus resultierenden geldwerten Vorteile erst zum Zeitpunkt der Ausübung der Option zu (Bestätigung der Rechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 24.01.2001 - I R 100/98, BFHE 195, 102, BStBl II 2001, 509, und I R 119/98, BFHE 195, 110, BStBl II 2001, 512).

2. Die geldwerten Vorteile aus der Ausübung der Stock Options werden --ungeachtet der Besteuerung zum Zeitpunkt der Optionsausübung-- zeitraumbezogen gewährt und sind deshalb anteilig dem Erdienenszeitraum zuzuordnen. Nach dem Veranlassungsprinzip geht es dabei grundsätzlich um den Zeitraum zwischen der Gewährung der Stock Options und deren erstmaliger Ausübbarkeit. Eine abschließende Beurteilung ist aber nur anhand der konkreten Vereinbarungen bei Gewährung der Stock Options sowie der sonstigen Umstände des Einzelfalls möglich.

3. Bei grenzüberschreitenden Sachverhalten richtet sich eine etwaige abkommensrechtliche Freistellung der Einkünfte nach der Tätigkeit im Erdienenszeitraum. Soweit Art. 15 Abs. 1 Satz 1 DBA-USA 1989/2008 an eine "in einem Vertragsstaat ansässige Person" anknüpft, ist dagegen allein die Ansässigkeit i.S. des Art. 4 DBA-USA 1989/2008 zum Zeitpunkt des Zuflusses der Einkünfte maßgeblich.

EStG § 19 Abs 1 S 1 Nr 1, DBA USA 1989/2008 Art 4, DBA USA 1989/2008 Art 15 Abs 1 S 1, EStG § 11 Abs 1 S 1, EStG VZ 2011

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 21.05.2019 - 6 K 488/17 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Baden-Württemberg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen