Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.11.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 21/19 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.05.2019 |
Aktenzeichen: | 4 K 720/16 |
Schlagzeile: |
Veräußerung eines Dividendenanspruchs zwischen beschränkt Steuerpflichtigen
Schlagworte: |
Beschränkte Steuerpflicht, Dividende, Dividendenanspruch, Forfaitierung, Gestaltungsmissbrauch, Kapitalertragsteuer, Sperrwirkung, Veräußerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Der Steuerentrichtungspflichtige ist befugt, gegen die auf seinen eigenen Anmeldungen beruhenden, unter Vorbehalt der Nachprüfung stehenden Festsetzungen (§ 168 Satz 1 AO) der Kapitalertragsteuer zu klagen und diese auf ihre Rechtmäßigkeit hin überprüfen zu lassen (Anschluss an BFH-Beschluss vom 12.04.2022 VIII R 35/19, zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt, BFH/NV 2022, 1024, Rz 16 ff., m.w.N.).
2. Die Sperrwirkung des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A Satz 2 EStG für die Besteuerung der Dividenden nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG tritt nach der im Jahr 2013 geltenden Fassung auch dann ein, wenn der Gewinn aus der Veräußerung der Dividendenansprüche bei beschränkt Steuerpflichtigen gemäß § 49 EStG nicht steuerpflichtig ist.
3. Die Veräußerung des Dividendenanspruchs ist kein Gestaltungsmissbrauch i.S. des § 42 AO, da diese in § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A EStG vom Gesetzgeber geregelt ist.
EStG § 20 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchst. A Satz 2, § 44 Abs. 1 Satz 3, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 1 Nr. 5 Buchst. A
AO § 42, § 168 Satz 1
Tenor:
1. Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 17.05.2019 - 4 K 720/16 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 15.03.2016 aufgehoben.
2. Die Kapitalertragsteuer-Festsetzung für April 2013 vom 26.06.2015 ist im Rahmen des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle bei den Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes um … € (Kapitalertragsteuer) bzw. … € (Solidaritätszuschlag) herabzusetzen.
3. Die Kapitalertragsteuer-Festsetzung für Mai 2013 vom 26.06.2015 ist im Rahmen des Steuerabzugs durch die auszahlende Stelle bei den Kapitalerträgen i.S. des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a des Einkommensteuergesetzes um … € (Kapitalertragsteuer) bzw. … € (Solidaritätszuschlag) herabzusetzen.
4. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.