Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 28.09.2022 |
Aktenzeichen: | XI R 28/20 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.10.2018 |
Aktenzeichen: | 14 K 2375/16 |
Schlagzeile: |
Steuerentstehung und -berichtigung bei späterer Vereinnahmung des Entgelts
Schlagworte: |
Berichtigung, Entstehung, Steuerberichtigung, Steuerentstehung, Teilleistung, Umsatzsteuer, vereinbarte Entgelte
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Steuer entsteht auch dann mit der Leistungsausführung (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2 UStG), ohne dass es zu einer Steuerberichtigung (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 1 Satz 1 UStG) kommt, wenn der Unternehmer für die Errichtung einer Photovoltaikanlage mit dessen Betreiber vereinbart, dass das Entgelt hierfür nur insoweit geschuldet wird, als es durch Einnahmen aus der Stromeinspeisung beglichen werden kann (Anschluss an das BFH-Urteil vom 01.02.2022 V R 37/21 (V R 16/19), BFHE 275, 460).
Normen:
UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Sätze 1 und 2, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, § 17 Abs. 1, § 17 Abs. 2 Nr. 1
MwStSystRL Art. 14 Abs. 2 Buchst. B, Art. 63, Art. 64 Abs. 1, Art. 90 Abs. 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 25.10.2018 - 14 K 2375/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.