Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.12.2022 |
Aktenzeichen: | VIII R 1/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.12.2019 |
Aktenzeichen: | 3 K 2040/18 E |
Schlagzeile: |
Freiwillige Zahlung einer Umsatzsteuer-Vorauszahlung des Vorjahres vor Fälligkeit innerhalb kurzer Zeit
Schlagworte: |
Abfluss, Betriebsausgaben, Dauerfristverlängerung, Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Fälligkeit, Freiwillige Zahlung, Fristverlängerung, kurze Zeit, Umsatzsteuervorauszahlung, Umsatzsteuer-Vorauszahlung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Umsatzsteuer-Vorauszahlung für den Voranmeldungszeitraum des Dezembers des Vorjahres, die zwar innerhalb
des für § 11 Abs. 2 Satz 2 EStG maßgeblichen Zehn-Tages-Zeitraums geleistet, aber wegen einer Dauerfristverlängerung
erst danach fällig wird, ist bei der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung erst im Jahr des Abflusses
als Betriebsausgabe zu berücksichtigen (Anschluss an BFH-Urteil vom 16.02.2022 - X R 2/21, BFHE 276, 94, BStBl II
2022, 448).
Normen:
EStG § 4 Abs 3, § 11 Abs 1 S 2, § 11 Abs 2 S 2,
UStG § 18 Abs 1 S 1, § 18 Abs 1 S 4,
UStDV § 46 Abs 1 S 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 09.12.2019 - 3 K 2040/18 E aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.