Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2022 |
Aktenzeichen: | VI R 19/21 |
Vorinstanz: |
FG Thüringen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.07.2021 |
Aktenzeichen: | 1 K 478/20 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen der Tarifermäßigung bei einer Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit
Schlagworte: |
Arbeitnehmer, Außerordentliche Einkünfte, Mehrjährige Tätigkeit, Pensionszusage, Tarifermäßigung, Zusammenballung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Außerordentliche Einkünfte i.S. des § 34 Abs. 1 und Abs. 2 EStG liegen grundsätzlich nur dann vor, wenn die zu
begünstigenden Einkünfte in einem Veranlagungszeitraum zu erfassen sind und durch die Zusammenballung von
Einkünften erhöhte steuerliche Belastungen entstehen (Bestätigung der ständigen Rechtsprechung).
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2. Die Entlohnung für eine mehrjährige Tätigkeit ist regelmäßig nicht nach § 34 EStG tarifbegünstigt, wenn die
Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen erfolgt. Dies gilt unabhängig davon, ob die Zahlung ursprünglich in einer
Summe vereinbart war und die Auszahlung in drei Veranlagungszeiträumen auf Gründen beruht, die der
Gestaltungsfreiheit des Steuerpflichtigen entzogen sind.
EStG § 11 Abs 1 S 1, § 11 Abs 1 S 4, § 19 Abs 1 S 1 Nr 2, § 34 Abs 1, § 34 Abs 2 Nr 4, § 38a Abs 1 S 3
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Thüringer Finanzgerichts vom 28.07.2021 - 1 K 478/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.