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Quelle:

Finanzgericht Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 08.12.2022
Aktenzeichen: 13 K 198/20

Schlagzeile:

Verlustabzug bei rückwirkender Umwandlung

Schlagworte:

Beteiligungserwerb, Körperschaftsteuer, Rückwirkung, Umwandlung, Verlustabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Ein unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb i. S. des § 8c KStG schränkt bei einer nachfolgenden rück¬wirkenden Umwandlung den Verlustrücktrag für bis dahin erzielte Verluste nicht ein.

Hinweis: Das FG Köln hat dem BMF (Az: IV C 2 - S 2745-a/09/10002 :004) widersprochen.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren I R 1/23
Aufnahme in die Datenbank am 19.05.2023
EStG § 10d Abs 1 S 1 ; KStG § 8c Abs 1 S 1 ; KStG § 8 Abs 1 ; UmwG § 20 Abs 1 Nr 2 ; UmwStG § 12 Abs 3 ; UmwStG § 4 Abs 2 S 2 ; UmwStG § 2 Abs 4
Verlustabzug bei rückwirkender Umwandlung
Schränkt ein unterjähriger schädlicher Beteiligungserwerb (§ 8c KStG) bei nachfolgender rückwirkender Umwandlung den Verlustrücktrag nicht ein (entgegen BMF-Schreiben vom 28.11.2017, BStBl I 2017, 1645)?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Verwaltung
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 08.12.2022 (13 K 198/20)

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