Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.01.2023 |
Aktenzeichen: | VI R 41/20 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.09.2020 |
Aktenzeichen: | 14 K 3796/13 E,F |
Schlagzeile: |
Ausbildung zum Rettungshelfer als Berufsausbildung
Schlagworte: |
Ausbildung, Berufsausbildung, Pilot, Rettungsdienst, Rettungshelfer, Werbungskosten
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Ausbildung zum Rettungshelfer ist eine Berufsausbildung i.S. von § 9 Abs. 6 EStG i.d.F. des BeitrRLUmsG. Die
Aufwendungen für eine nachfolgende Ausbildung zum Verkehrsflugzeugführer sind daher als (vorweggenommene)
Werbungskosten abziehbar (Fortführung der Senatsrechtsprechung, Urteil vom 28.02.2013 - VI R 6/12, BFHE 240, 352,
BStBl II 2015, 180).
Normen:
EStG § 9 Abs 6, § 52 Abs 23d S 5,
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24.09.2020 - 14 K 3796/13 E,F aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Düsseldorf zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.