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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.02.2023
Aktenzeichen: IV R 34/19

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.07.2019
Aktenzeichen: 10 K 1157/17

Schlagzeile:

Verlustausgleichs- und Verlustabzugsbeschränkung bei Zins-Währungsswaps

Schlagworte:

Fremdwährungsdarlehen, Sicherung, Sicherungsgeschäft, Termingeschäft, Verlustausgleich, Verlustausgleichsbeschränkung, Verlustverrechnung, Verlustvortrag, Währung, Währungsswap, Zins-Währungsswap

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Bei einem Termingeschäft als Sicherungsgeschäft setzt die Annahme einer gegenläufigen Erfolgskorrelation voraus, dass mit dem Termingeschäft ein aus dem Grundgeschäft resultierendes Risiko zumindest teilweise abgesichert wird.

2. Eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft ist nicht gegeben, wenn das Risiko der variablen Verzinsung eines Darlehens infolge der Vereinbarung eines Zins-Währungsswaps nicht nur durch ein anderes Risiko (Währung) ersetzt, sondern auch das ursprüngliche Grundgeschäft faktisch mit Risiken ähnlich denen eines Fremdwährungsdarlehens belastet und damit zusätzlichen Risiken ausgesetzt wird.

3. Bei Verlusten aus Termingeschäften aus der Beteiligung an einer Personengesellschaft ist die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags gemäß § 15 Abs. 4 i.V.m. § 10d Abs. 4 EStG nicht auf der Ebene der Gesellschaft, sondern auf der Ebene der beteiligten Gesellschafter bei deren Einkommensteuerveranlagungen zu treffen.

EStG § 15 Abs. 4 Sätze 3 und 4, § 10d Abs. 4

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 22.07.2019 - 10 K 1157/17 aufgehoben, soweit es die gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen 2011 und 2012 betrifft.

Die Klage wird insoweit abgewiesen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Klägerin zu 7/10 und der Beklagte zu 3/10 zu tragen.

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