Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2023 |
Aktenzeichen: | IX R 23/21 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 28.04.2021 |
Aktenzeichen: | 5 K 1490/20 |
Schlagzeile: |
Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach US amerikanischem Recht (Delaware)
Schlagworte: |
Aktiengesellschaft, Anteil, Anteile, Ausland, Ausländische Kapitalgesellschaft, Beteiligung, Beteiligungshöhe, Bezugsgröße, Corporation, Delaware, Gesellschaftsvermögen, Kapital, Kapitalgesellschaft, Wesentliche Beteiligung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Anteile an einer "Corporation" nach US amerikanischem Recht gehören zu den ähnlichen Beteiligungen i.S. des § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG.
2. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG knüpft typisierend an die Höhe der nominellen Beteiligung am Grund- oder Stammkapital der (inländischen) Kapitalgesellschaft an; bei Auslandskapitalgesellschaften ist auf eine entsprechende Bezugsgröße abzustellen, die die kapitalmäßige Beteiligung des Gesellschafters in vergleichbarer Weise wiedergibt.
3. Diese Bezugsgröße muss bei Auslandskapitalgesellschaften, die nicht dem deutschen Gesellschaftsrecht unterliegen, Auskunft über das tatsächlich übernommene Gesellschaftskapital geben. Maßgeblich ist, welchen Beitrag der Gesellschafter zu dem durch Einlagen gebildeten Gesellschaftsvermögen erbracht hat; damit korrespondiert sein Anspruch auf Beteiligung an der Substanz der Kapitalgesellschaft. Auf eine Größe, die dem genehmigten Kapital nach deutschem Recht entspricht, kann in diesem Zusammenhang auch dann nicht abgestellt werden, wenn sie sich als einzige aus einem öffentlichen Register ergibt.
4. Die Feststellung des ausländischen Rechts gehört revisionsrechtlich zu den den BFH bindenden (§ 118 Abs. 2 FGO) tatsächlichen Feststellungen des FG.
FGO § 118 Abs. 2
EStG § 17 Abs. 1 Satz 1, § 17 Abs. 1 Satz 3
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 28.04.2021 - 5 K 1490/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.