Quelle: |
Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.11.2022 |
Aktenzeichen: | 4 K 41/22 |
Schlagzeile: |
Freiwillige Zahlungen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio als Entgelt
Schlagworte: |
Corona, Entgelt, Fitnessstudio, Pandemie, Umsatzsteuer
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Beiträge, die von Mitgliedern mit längerfristigen Verträgen freiwillig ohne eine rechtliche Verpflichtung an ein Fitnessstudio während des Corona-Lockdowns weitergezahlt wurden, um das Studio in der schwierigen Zeit zu unterstützen, unterliegen der Umsatzsteuer.
Es handelt sich nicht um einen (nicht steuerbaren) echten Zuschuss.
UStG § 1, § 10
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 36/22.