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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.11.2022
Aktenzeichen: 4 K 41/22

Schlagzeile:

Freiwillige Zahlungen an ein pandemiebedingt geschlossenes Fitnessstudio als Entgelt

Schlagworte:

Corona, Entgelt, Fitnessstudio, Pandemie, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Beiträge, die von Mitgliedern mit längerfristigen Verträgen freiwillig ohne eine rechtliche Verpflichtung an ein Fitnessstudio während des Corona-Lockdowns weitergezahlt wurden, um das Studio in der schwierigen Zeit zu unterstützen, unterliegen der Umsatzsteuer.

Es handelt sich nicht um einen (nicht steuerbaren) echten Zuschuss.

UStG § 1, § 10

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig unter dem Aktenzeichen XI R 36/22.

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