Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 21.12.2022 |
Aktenzeichen: | I R 55/19 |
Vorinstanz: |
FG Münster |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 31.10.2019 |
Aktenzeichen: | 1 K 3448/17 E |
Schlagzeile: |
Rückgängigmachung der Wegzugsbesteuerung bei lediglich vorübergehender Abwesenheit
Schlagworte: |
Abwesenheit, Rückgängigmachung, Rückkehrabsicht, vorübergehende Abwesenheit, Wegzugsbesteuerung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Das zum Entfallen der sog. Wegzugsbesteuerung führende Merkmal der "nur vorübergehenden Abwesenheit" in § 6 Abs. 3 Satz 1 AStG ist unabhängig von einer "Rückkehrabsicht" erfüllt, wenn der Steuerpflichtige innerhalb des gesetzlich bestimmten Zeitrahmens von fünf Jahren nach dem Wegzug wieder unbeschränkt steuerpflichtig wird.
Normen:
AStG § 6 Abs. 3 Satz 1
EStG § 17 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 31.10.2019 - 1 K 3448/17 E und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom 19.10.2017 aufgehoben.
Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids des Beklagten vom 17.05.2015 auf den Betrag festgesetzt, der sich bei einem Ansatz von Einkünften aus Gewerbebetrieb (steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn gemäß § 17 des Einkommensteuergesetzes) von … € ergibt.
Die Berechnung der Steuer wird dem Beklagten übertragen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.