Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 14.02.2023 |
Aktenzeichen: | IX R 11/21 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.03.2021 |
Aktenzeichen: | 11 K 2405/19 |
Schlagzeile: |
Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
Schlagworte: |
Eigene Wohnzwecke, Kind, Miteigentumsanteil, Privates Veräußerungsgeschäft, Scheidung, Trennung, Überlassung, Veräußerung, Wohnzwecke, Zwangsvollstreckung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Eine (willentliche) Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann auch dann vorliegen, wenn der Ehegatte seinen Miteigentumsanteil an dem im Miteigentum beider Ehepartner stehenden Einfamilienhaus vor dem Hintergrund der drohenden Zwangsvollstreckung im Rahmen einer Scheidungsfolgenvereinbarung (entgeltlich) auf seinen geschiedenen Ehepartner innerhalb der Haltefrist überträgt.
2. Der Ehegatte nutzt seinen Miteigentumsanteil nach dem Auszug aus dem Familienheim nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 EStG, wenn der geschiedene Ehepartner und das gemeinsame minderjährige Kind weiterhin dort wohnen.
EStG § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts München vom 11.03.2021 - 11 K 2405/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.