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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 29.11.2022
Aktenzeichen: XI R 18/21

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2021
Aktenzeichen: 9 K 1260/19

Schlagzeile:

Keine Lieferung von dezentral verbrauchtem Strom

Schlagworte:

Kraft-Wärme-Kopplung, Kraft-Wärme-Kopplungsanlage, KWK-Zuschlag, Lieferung, Strom, Stromlieferung, Stromnetz, Umsatzsteuer

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Zahlung eines sog. KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung i.S. von § 3 Abs. 1 UStG.

Normen:

UStG § 3 Abs. 1
MwStSystRL Art. 14 Abs. 2
KWKG 2009 § 4 Abs. 3a

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.06.2021 - 9 K 1260/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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