Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.12.2022 |
Aktenzeichen: | 1 K 88/19 |
Schlagzeile: |
Ertragsteuerliche Behandlung der Wärmeabgabe aus einem Blockheizkraftwerk
Schlagworte: |
Blockheizkraftwerk, Buchwertfortführung, Entnahme, Mitunternehmerschaft, Wärmeabgabe
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Liefert eine Mitunternehmerschaft die Abwärme aus einem von ihr betriebenen Blockheizkraftwerk an einen Betrieb ihres Mitunternehmers zu fremdüblichen Konditionen, ist die Wärmelieferung ertragsteuerlich als gewinnrealisierender Geschäftsvorfall zu behandeln.
2. Eine (teilweise) unentgeltliche Abgabe von Abwärme von einer Mitunternehmerschaft an den Betrieb eines ihrer Mitunternehmer fällt in den Anwendungsbereich des § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 1 Einkommensteuergesetz (EStG) mit der Folge der Buchwertfortführung im aufnehmenden Betrieb.
3. Die in § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG angeordnete Buchwertfortführung setzt - ebenso wie die Annahme einer Entnahme im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 EStG - voraus, dass es an einer betrieblichen Veranlassung für die (teilweise) Unentgeltlichkeit der Wärmeabgabe fehlt.
4. Das Anstreben eines KWK-Bonus kann ein Indiz für die betriebliche Veranlassung einer verbilligten Wärmeabgabe darstellen (Anschluss an BMF - Schreiben vom 11. April 2022 IV C 7-S 2236/21/10001:002, BStBl I 2022, 633, Rz. 25).
Das Urteil des Finanzgerichts ist rechtskräftig.