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Quelle:

Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.11.2022
Aktenzeichen: 2 K 217/21

Schlagzeile:

Verteilung von Einnahmen aus einer Nutzungsüberlassung

Schlagworte:

EEG, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung, Einnahme, Einnahmenüberschussrechnung, Einnahmen-Überschuss-Rechnung, Förderzeitraum, Grundstück, Nutzungsentschädigung, Nutzungsüberlassung, Ökopunkt, Vermietung, Verteilung, Windkraft, Zurverfügungstellung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Eine Verteilung der Einnahmen gemäß § 11 Abs. 1 S. 3 EStG ist nicht zulässig, wenn ein Überlassungsvertrag auf unbestimmte Zeit abgeschlossen worden ist und keine auflösende Bedingung enthält. Der 20-jährige Förderzeitraum des EEG ist nicht maßgeblich.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren IX R 18/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.03.2023
EStG § 11 Abs 1 S 3 ; EStG § 21
Sind erhaltene Nutzungsentschädigungen für die Überlassung von Grundstücksflächen zur Verwendung der Flächen für naturschutzrechtliche Ausgleichsmaßnahmen, die den Nutzungsberechtigten befähigen, dass ihm dafür sogenannte Ökopunkte durch die Untere Naturschutzbehörde gewährt werden (siehe dazu die Ökokonto- und Kompensationsverzeichnisverordnung vom 28.03.2017 - GVOBl 2017, 223 des Landes Schleswig-Holstein), bei Zufluss sofort zu versteuern oder kann der Steuerpflichtige sie im Streitfall auf eine Laufzeit von 20 Jahren (abgeleitet aus dem Förderzeitraum des Erneuerbare-Energien-Gesetzes -EEG-) gemäß § 11 Abs. 1 Satz 3 EStG verteilen, wenn die vertragliche Grundlage auf unbestimmte Zeit geschlossen wurde und frühestens nach Ablauf von 30 Jahren ordentlich gekündigt werden kann?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil vom 09.11.2022 (2 K 217/21)

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