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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.02.2023
Aktenzeichen: III R 23/22

Vorinstanz:

FG Baden-Württemberg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 14.04.2022
Aktenzeichen: 1 K 2137/21

Schlagzeile:

Selbstunterhalt des behinderten Kindes aus einer durch Vermögensumschichtung begründeten privaten Rente

Schlagworte:

behindertes Kind, Behinderung, Bezug, Erbe, Ertragsanteil, Kind, Kindergeld, Lebensbedarf, Rente, Selbstunterhalt, Umschichtung, Verfügungsmacht, Vermögen, Vermögensumschichtung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Die Fähigkeit des volljährigen behinderten Kindes zum Selbstunterhalt ist anhand eines Vergleichs seines gesamten existenziellen Lebensbedarfs einerseits und der finanziellen Mittel seiner Einkünfte und Bezüge andererseits zu prüfen; das Vermögen des Kindes bleibt dabei unberücksichtigt (ständige Rechtsprechung).

2. Bezieht ein behindertes volljähriges Kind eine Rente, die durch Vermögensumschichtung begründet wurde. hier: Einzahlung der dem Kind von einem Kindergeldberechtigten zweckgebunden zugewandten Mittel in einen privaten Versicherungsvertrag, so sind die den Ertragsanteil übersteigenden Teile der Rentenzahlungen nicht als Bezug zu berücksichtigen.

EStG § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3, § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. A Doppelbuchst. Aa und bb

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 14.04.2022 - 1 K 2137/21 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

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