Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 23.02.2023 |
Aktenzeichen: | V R 38/21 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 29.09.2021 |
Aktenzeichen: | 2 K 2211/20 |
Schlagzeile: |
Steuersatzermäßigung für Werbelebensmittel
Schlagworte: |
Ermäßigter Steuersatz, Food-Bereich, Gummibärchen, Lebensmittel, Lieferung, Regelbesteuerung, Sonstige Leistung, Steuersatz, Süßigkeiten, Umsatzsteuer, Verpackung, Verwendungszweck, Werbeartikel, Werbelebensmittel, Werbemittel, Werbung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Im Rahmen der zollrechtlichen Auslegung von § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Anlage 2 zum UStG ist der Verwendungszweck nur dann von Bedeutung, wenn er dem Erzeugnis nach seinen objektiven Merkmalen und Eigenschaften innewohnt, wobei übliche Verpackungen außer Betracht bleiben. Zur Verneinung der Steuersatzermäßigung reicht es daher nicht aus, dass sog. Werbelebensmittel unabhängig hiervon zu Werbezwecken geliefert werden.
Normen:
UStG § 12 Abs. 2 Nr. 1, Anlage 2
KN AV 3 Buchst. b, AV 5 Buchst. b
MwStSystRL Art. 98 Abs. 1 bis 3, Anh. III Nr. 1
Tenor:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 29.09.2021 - 2 K 2211/20 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.