Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 15.05.2023 |
Aktenzeichen: | I R 8/20 |
Vorinstanz: |
FG Nürnberg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.01.2020 |
Aktenzeichen: | 3 K 1441/18 |
Schlagzeile: |
Anrechnung ausländischer Steuer nach § 34c EStG
Schlagworte: |
Anrechnung, Ausländische Steuer, DBA USA, Doppelbesteuerung, Gesamteinkommen, Günstigerrechnung, Höchstbetrag, Schedulenbesteuerung, Steueranrechnung, USA, Verhältnisrechnung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Höchstbetrag für die Anrechnung einer ausländischen Steuer auf die inländische Steuer nach § 34c EStG ist die festgesetzte und gezahlte ausländische Steuer; dabei gilt eine zeitliche und sachliche Begrenzung, so dass nur die Steuer anrechenbar ist, die auf die im Veranlagungszeitraum bezogenen und in die inländische Veranlagung als "ausländische Einkünfte" i.S. des § 34d EStG einbezogenen Einkünfte entfällt ("Verhältnisrechnung").
2. Eine Verhältnisrechnung (im Streitfall nach Maßgabe der steuerauslösen-den/positiven Einkünfte) ist auch dann vorzunehmen, wenn im Ausland zwar eine Schedulenbesteuerung für bestimmte Einkünfte vorgesehen ist (hier: US-amerikanische "Capital Gain Tax"), aber in der konkreten Veranlagung der Steuersatz der Schedule - als Ergebnis einer "Günstigerrechnung" - letztlich einheitlich auf das (auch andere Einkünfte und Abzugsposten enthaltene) Gesamteinkommen ("Taxable Income") angewendet wird.
EStG § 34c Abs. 1 Satz 5
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Nürnberg vom 22.01.2020 - 3 K 1441/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.