Quelle: |
Finanzgericht Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 18.08.2022 |
Aktenzeichen: | 7 K 1800/21 |
Schlagzeile: |
Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen unter Anwendung der Sterbetafeln
Schlagworte: |
Bewertung, Gleichbehandlung, Kapitalwert, lebenslänglich, Lebenslängliche Nutzungen und Leistungen, Sterbetafel, Verfassungsmäßigkeit, Vervielfältiger
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Anwendung der Sterbetafeln bei der Ermittlung des Kapitalwerts von lebenslangen Nutzungen und Leistungen ist verfassungsgemäß.
Die geschlechtsdifferenzierenden Sterbetafeln verstoßen nicht gegen das im Grundgesetz verankerte Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die Revision anhängig.
In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:
BFH Anhängiges Verfahren II R 38/22
Aufnahme in die Datenbank am 20.01.2023
BewG § 14 Abs 1 S 3 ; BewG § 14 Abs 1 S 4 ; BewG § 14 Abs 2 ; GG Art 3 Abs 1 ; GG Art 3 Abs 2 ; GG Art 3 Abs 3
Sind bei der Bewertung lebenslänglicher Nutzungen und Leistungen nach § 14 BewG in Fällen, in denen § 14 Abs. 2 BewG eine Korrektur bei frühzeitigem Versterben vorsieht, die nach § 14 Abs. 1 BewG sich ergebenden Tabellenwerte dergestalt zu korrigieren, dass eine doppelte Erfassung von Sterbefällen ausgeschlossen wird?
Verstößt die Verwendung geschlechtsdifferenzierender Sterbetafeln, wie in § 14 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. Satz 4 BewG vorgegeben, gegen das spezielle Gebot der Gleichbehandlung von Mann und Frau gem. Art. 3 Abs. 2 und 3 GG?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: FG Köln Urteil vom 18.08.2022 (7 K 1800/21)