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Quelle:

Finanzgericht München
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.02.2023
Aktenzeichen: 14 K 2328/20

Schlagzeile:

Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Betriebsfortführung durch einen Pächter

Schlagworte:

Betriebsfortführung, Geschäftsveräußerung im Ganzen, Kettenübertragung, Umsatzsteuer, Verpachtung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die für Kettenübertragungen entwickelten Grundsätze bei einer nicht steuerbaren Geschäftsveräußerung im Ganzen sind auch bei einer Nutzungsüberlassung an Dritte anwendbar.

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen liegt auch dann vor, wenn der Erwerber den übernommenen Betrieb unmittelbar nach dem Kauf verpachtet und der Pächter den Ursprungsbetrieb weiterführt.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist unter dem Aktenzeichen V R 3/23 die Revision anhängig.

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