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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.03.2023
Aktenzeichen: V R 17/21

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 22.01.2023
Aktenzeichen: 7 K 7103/19

Schlagzeile:

Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige sonstige Leistung sein

Schlagworte:

Ausland, Betriebsstätte, Finanzierungsvermittlung, Grundstück, Grundstücksbezug, Grundstücksvermittlung, Leistungsort, Ort, Ortsbestimmung, Sonstige Leistung, Umsatzsteuer, Vermietung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Finanzierungsvermittlung kann eine von der Grundstücksvermittlung abgrenzbare und damit eigenständige
sonstige Leistung sein, die nicht der Ortsbestimmung nach § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG unterliegt.

Normen:

UStG § 3a Abs 3 Nr 1, § 3a Abs 2, § 13b Abs 2 Nr 1, § 13b Abs 5,
EGRL 112/2006 Art 44, Art 47,
EUV 282/2011 Art 31a

Tenor:

Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 22.03.2021 - 7 K 7103/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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