Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 12.04.2023 |
Aktenzeichen: | I R 44/22 (I R 49/19, I R 17/16) |
Vorinstanz: |
FG Hamburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 06.08.2014 |
Aktenzeichen: | 2 K 355/12 |
Schlagzeile: |
Nichtberücksichtigung finaler Verluste einer italienischen Betriebsstätte
Schlagworte: |
Ausland, Betriebsstätte, Charta der Grundrechte der EU, DBA-Italien, finale Verluste, Gleichbehandlungsgebot, Grundrechte, Negative Einkünfte, Niederlassungsfreiheit, qualifizierte Rückfallklausel, Rückfallklausel, Symmetriethese, Verlust, Verlustverrechnung, Verrechenbarer Verlust
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die qualifizierte Rückfallklausel des Abschn. 16 Buchst. d des Protokolls zum DBA-Italien 1989, nach der die Einkünfte einer in einem Vertragsstaat ansässigen Person (nur dann) als aus dem anderen Vertragsstaat stammend gelten, wenn sie im anderen Vertragsstaat in Übereinstimmung mit dem Abkommen effektiv besteuert worden sind, ist auch auf negative Einkünfte anzuwenden.Von einer effektiven Besteuerung durch den anderen Staat ist im Falle von Verlusten jedenfalls dann auszugehen, wenn der andere Staat die Verluste in die steuerliche Bemessungsgrundlage einbezieht und einen Ausgleich mit positiven
Einkünften eines anderen Veranlagungszeitraums ermöglicht. Nicht erforderlich ist hingegen, dass es zu irgend einem Zeitpunkt tatsächlich zu einem solchen Ausgleich kommt.
2. Der auf einem DBA (hier: DBA-Italien 1989) beruhende Ausschluss der Berücksichtigung von Verlusten einer in einem anderen Mitgliedstaat belegenen Betriebsstätte (sog. Symmetriethese) verstößt auch im Hinblick auf endgültige ("finale") Verluste weder gegen die unionsrechtliche Niederlassungsfreiheit (Anschluss an EuGH-Urteil W vom 22.09.2022 - C-538/20, EU:C:2022:717, DStR 2022, 1993; Bestätigung der Senatsrechtsprechung) noch gegen Art. 20 der Charta der Grundrechte der EU und das verfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgebot.
DBA-Italien 1989 Art. 7 Abs. 1, Art. 24 Abs. 3 Buchst. A, Protokoll Abschn. 16 Buchst. D
EG Art. 43, Art. 48
AEUV Art. 49, Art. 54
EUGrdRCh Art. 20
GG Art. 3 Abs. 1
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 06.08.2014 - 2 K 355/12 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.