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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 09.03.2023
Aktenzeichen: IV R 11/20

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 25.03.2020
Aktenzeichen: 12 K 1954/18

Schlagzeile:

Erweiterte Kürzung: Keine teleologische Reduktion im Fall von Sondervergütungen an nicht der Gewerbesteuer unterliegende Mitunternehmer

Schlagworte:

Erweiterte Kürzung, Gewerbesteuer, Gewerbesteuerpflicht, Grundstücksunternehmen, Mitunternehmer, Rechtsfehler, Sondervergütung, teleologische Reduktion

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a GewStG ist auch dann anzuwenden, wenn der die Sondervergütung beziehende Gesellschafter nicht der Gewerbesteuer unterliegt.

2. Für Zwecke der zeitlichen Anwendungsbestimmung des § 36 Abs. 6a Satz 2 GewStG i.d.F. des JStG 2009 bzw. § 9 Abs. 1 Satz 5 Nr. 1a Satz 2 GewStG kommt es in den Fällen, in denen die Vergütungsvereinbarung vor Begründung
der Gesellschafterstellung getroffen worden ist, auf die Begründung der Gesellschafterstellung an.

3. § 35b Abs. 1 GewStG ermöglicht nur eine punktuelle Änderung des Gewerbesteuermessbescheids und erlaubt nicht die Korrektur von Rechtsfehlern.

GewStG § 9 Nr. 1 Satz 5 Nr. 1a Sätze 1 und 2, § 35b Abs. 1
GewStG a.F. § 36 Abs. 6a Satz 2

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 25.03.2020 - 12 K 1954/18 aufgehoben.

Der Gewerbesteuermessbescheid für 2013 vom 14.10.2016 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.07.2018 wird dahingehend geändert, dass ein Gewinn aus Gewerbebetrieb in Höhe von ./. 11.198 € und eine erweiterte Kürzung in Höhe von 38.713 € berücksichtigt werden.

Im Übrigen wird die Sache an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des gesamten Verfahrens übertragen.

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