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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 31.05.2023
Aktenzeichen: X B 111/22

Vorinstanz:

FG Mecklenburg-Vorpommern
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 02.09.2022
Aktenzeichen: 3 K 154/18

Schlagzeile:

Anwendung der 1 %-Regelung bei "Handwerker-Kfz"; Schätzung aufgrund lückenhaft nummerierter Ausgangsrechnungen

Schlagworte:

Firmenwagen, Handwerker, Handwerkerfahrzeug, Hinzuschätzung, Privatnutzung, Rechnung, Rechtsanwendungsfehler, Revision, Revisionszulassung, Schätzung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Es bedarf der Feststellung im Einzelnen, ob bei einem zweisitzigen "Handwerkerfahrzeug" (hier: Mercedes Benz Vito) von einer Privatnutzung durch den Steuerpflichtigen ausgegangen und deren Höhe unter Anwendung der 1 %-Regelung angesetzt werden kann (vgl. BFH-Urteil vom 18.12.2008 - VI R 34/07, BFHE 224, 108, BStBl II 2009, 381).

2. Ob Lücken in der Abfolge der Nummern der Ausgangsrechnungen eine Schätzungsbefugnis begründen, ist von den Umständen des Einzelfalls abhängig und damit nicht grundsätzlich bedeutsam (vgl. bereits Senatsbeschluss vom 07.02.2017 - X B 79/16, BFH/NV 2017, 774).

3. In Schätzungsfällen kann ein --zur Revisionszulassung führender-- qualifizierter Rechtsanwendungsfehler gegeben sein, wenn das vom FG gefundene Schätzungsergebnis schlechterdings unvertretbar (wirtschaftlich unmöglich) ist oder krass von den tatsächlichen Gegebenheiten abweicht und in keiner Weise erkennbar ist, dass überhaupt und welche Schätzungserwägungen angestellt worden sind (Anschluss an BFH-Beschluss vom 08.11.2016 - I B 137/15, BFH/NV 2017, 433). An der Darlegung eines solchen Zulassungsgrundes fehlt es, wenn der Kläger lediglich eine andere Würdigung der Umstände des Einzelfalls begehrt als sie das FG vorgenommen hat.

EStG § 6 Abs 1 Nr 4 S 2, AO § 162 Abs 2, FGO § 115 Abs 2, EStG VZ 2012 , EStG VZ 2013

Tenor:

Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 02.09.2022 - 3 K 154/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.

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