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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2023
Aktenzeichen: VI R 23/21

Vorinstanz:

FG Sachsen
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.12.2020
Aktenzeichen: 2 K 157/20

Schlagzeile:

Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG

Schlagworte:

Eigentum, Handwerkerleistung, Handwerkerleistungen, Haushalt, Haushaltsnahe Leistungen, Nutzungsrecht, Steuerermäßigung, Verpflichtung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 27).

Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.

EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 35a Abs 3, EStG § 35a Abs 4 S 1, EStG § 35a Abs 5 S 1, EStG § 35a Abs 5 S 3, BGB § 267 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2017

Tenor:

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.12.2020 - 2 K 157/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom …2020 aufgehoben.

Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2017 des Beklagten vom …2018 auf … € festgesetzt.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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