Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 20.04.2023 |
Aktenzeichen: | VI R 23/21 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.12.2020 |
Aktenzeichen: | 2 K 157/20 |
Schlagzeile: |
Steuerermäßigung für die Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG
Schlagworte: |
Eigentum, Handwerkerleistung, Handwerkerleistungen, Haushalt, Haushaltsnahe Leistungen, Nutzungsrecht, Steuerermäßigung, Verpflichtung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen gemäß § 35a Abs. 3 EStG verlangt neben der (tatsächlichen) Führung eines Haushalts kein besonderes Nutzungsrecht des Steuerpflichtigen. Der Steuerpflichtige kann auch in unentgeltlich überlassenen Räumlichkeiten einen Haushalt führen (Anschluss an BMF-Schreiben vom 09.11.2016 - IV C 8-S 2296-b/07/10003:008, BStBl I 2016, 1213, Rz 27).
Liegen die Voraussetzungen der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG im Übrigen vor, kann die Steuermäßigung auch in Anspruch genommen werden, wenn sich der Steuerpflichtige gegenüber einem Dritten zur Tragung der Aufwendungen für die Handwerkerleistungen verpflichtet hat.
EStG § 21 Abs 1 S 1 Nr 1, EStG § 35a Abs 3, EStG § 35a Abs 4 S 1, EStG § 35a Abs 5 S 1, EStG § 35a Abs 5 S 3, BGB § 267 Abs 1, EStG § 9 Abs 1 S 1, EStG VZ 2017
Tenor:
Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 16.12.2020 - 2 K 157/20 und die Einspruchsentscheidung des Beklagten vom …2020 aufgehoben.
Die Einkommensteuer wird unter Abänderung des Einkommensteuerbescheids 2017 des Beklagten vom …2018 auf … € festgesetzt.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.