Quelle: |
Niedersächsisches Finanzgericht |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 13.10.2022 |
Aktenzeichen: | 2 K 123/22 |
Schlagzeile: |
Voraussetzungen einer Änderung nach § 175b AO bei elektronischer Datenübermittlung
Schlagworte: |
Änderung, Berichtigung, Bestandskraft, Datenübermittlung, Korrektur, Mitteilung, Rentenbezugsmitteilung, Veranlagun, Verfahrensrecht, Zeitpunkt
Wichtig für: |
stz
Kurzkommentar: |
Der Anwendungsbereich des § 175b AO ist auch eröffnet, wenn die elektronisch Daten erst nach der erstmaligen Veranlagung an das Finanzamt übermittelt wurden.
Eine Änderung ist bei einer nachträglichen Übermittlung der Daten auch möglich, wenn der Steuerpflichtige die fraglichen Einkünfte (hier: Renteneinkünfte) zutreffend in seiner Steuererklärung angegeben hatte, das Finanzamt aber dennoch - mangels Vorliegen der elektronischen Daten - die Veranlagung ohne Berücksichtigung der Renteneinkünfte durchgeführt hatte.
Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Das Aktenzeichen der Revision,beim Bundesfinanzhof lautet:
BFH-AZ: X R 25/22.
Der BFH muss klären:
Kann ein bestandskräftiger Steuerbescheid nach § 175b AO geändert werden, wenn im Zeitpunkt der Veranlagung die erforderlichen Angaben für die Einbeziehung der Leibrente in seine Einkommensbesteuerung bereits korrekt erklärt wurden, das Finanzamt diese aber wegen der zu diesem Zeitpunkt noch nicht übermittelten Rentenbezugsmitteilungen nicht berücksichtigte?