Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 03.05.2023 |
Aktenzeichen: | IX R 6/21 |
Vorinstanz: |
FG München |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.09.2020 |
Aktenzeichen: | 12 K 1937/19 |
Schlagzeile: |
Verlustrücktrag: Auswirkungen auf den Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr
Schlagworte: |
Einkommen, Erstattung, Erstattungsüberhang, Gesamtbetrag der Einkünfte, Kirchensteuer, Verlust, Verlustabzug, Verlustrücktrag
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Negative Einkünfte sind, soweit sie nach § 10d Abs. 1 EStG zurückgetragen worden sind, zeitlich nicht mehr dem Entstehungsjahr zuzuordnen und bilden demzufolge auch nicht (mehr) die Grundlage für die Ermittlung des Einkommens im Entstehungsjahr.
2. Der negative Gesamtbetrag der Einkünfte im Entstehungsjahr (§ 2 Abs. 3 EStG) ist nach Durchführung des Verlustrücktrags um den Betrag der zurückgetragenen Einkünfte zu erhöhen. Der durch den Verlustabzug modifizierte Gesamtbetrag der Einkünfte bildet die Ausgangsgröße für die weitere Ermittlung des Einkommens gemäß § 2 Abs. 4 EStG.
EStG § 2, § 10d Abs. 1, § 10 Abs. 4b Satz 3
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts München vom 22.09.2020 - 12 K 1937/19 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.