Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 24.05.2023 |
Aktenzeichen: | X R 22/20 |
Vorinstanz: |
FG Berlin-Brandenburg |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 27.05.2020 |
Aktenzeichen: | 14 K 14248/17 |
Schlagzeile: |
Objektverbrauch bei der Steuerbegünstigung für selbstbewohnte Baudenkmäler gemäß § 10f des Einkommensteuergesetzes (EStG)
Schlagworte: |
Baudenkmal, Erstobjekt, Objektverbrauch, Selbstnutzung, Sonderausgaben, Steuerbegünstigung, Veranlagungszeitraum, Zweitobjekt
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die in § 10f Abs. 3 Satz 1 EStG enthaltene Beschränkung der Inanspruchnahme von Abzugsbeträgen nur "bei einem Objekt" bedeutet, dass der Steuerpflichtige von der Steuervergünstigung auf seine Lebenszeit bezogen nur für ein selbstbewohntes Baudenkmal Gebrauch machen kann. Insoweit tritt durch die Inanspruchnahme einer Steuervergünstigung nach § 10f Abs. 1 EStG ein Objektverbrauch ein.
2. Die Vorschrift verhindert die Inanspruchnahme der Vergünstigung für mehr als ein Objekt nicht nur in demselben Veranlagungszeitraum nebeneinander, sondern auch in mehreren Veranlagungszeiträumen nacheinander.
EStG § 10f Abs. 1, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, § 10e Abs. 4
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 27.05.2020 - 14 K 14248/17 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.