Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 07.06.2023 |
Aktenzeichen: | I R 47/20 |
Vorinstanz: |
FG Sachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 08.10.2020 |
Aktenzeichen: | 3 K 49/17 |
Schlagzeile: |
Betriebsstätte/feste Einrichtung im Dienstleistungsbereich
Schlagworte: |
Besteuerungsrecht, Betriebsstätte, DBA-Großbritannien, Dienstleistung, Doppelbesteuerung, Feste Einrichtung, Geschäftseinrichtung, Internationales Steuerrecht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Nach ständiger Rechtsprechung setzt die Annahme einer Betriebsstätte gemäß § 12 Satz 1 der Abgabenordnung eine Geschäftseinrichtung oder Anlage mit einer festen Beziehung zur Erdoberfläche voraus, die von einer gewissen Dauer ist, der Tätigkeit des Unternehmens dient und über die der Steuerpflichtige eine nicht nur vorübergehende Verfügungsmacht hat. Es geht darum, dass die eigene unternehmerische Tätigkeit mit fester örtlicher Bindung ausgeübt wird ("Verwurzelung" des Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit).
2. Diesen Anforderungen, die auch für den abkommensrechtlichen Begriff der Betriebsstätte/festen Einrichtung (hier: DBA-Großbritannien 1964/1970 und 2010) prägend sind, wird entsprochen, wenn dem Dienstleistenden (hier: Flugzeugmechaniker/ ingenieur) im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung (hier: Wartungsarbeiten an Flugzeugen) personenbeschränkte Nutzungsstrukturen an ortsbezogenen Geschäftseinrichtungen (hier: Spind und Schließfach in Gemeinschaftsräumen auf dem Flughafengelände) zur Verfügung gestellt werden.
AO § 12 Satz 1
DBA-Großbritannien 1964/1970 Art. II Abs. 1 Buchst. L, Art. XI Abs. 1 Satz 1
DBA-Großbritannien 2010 Art. 5
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts vom 08.10.2020 - 3 K 49/17 aufgehoben.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.