Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 11.05.2023 |
Aktenzeichen: | V R 22/21 |
Vorinstanz: |
FG Köln |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 16.06.2021 |
Aktenzeichen: | 9 K 2943/16 |
Schlagzeile: |
Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms
Schlagworte: |
Blockheizkraftwerk, KWK-Zuschlag, Lieferung, Strom, Umsatzsteuer, Verfügungsmacht
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.11.2022 XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE).
Normen:
UStG § 3 Abs. 1
KWKG 2009 § 4 Abs. 3a
Tenor:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.06.2021 - 9 K 2943/16 aufgehoben.
Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.