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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 11.05.2023
Aktenzeichen: V R 22/21

Vorinstanz:

FG Köln
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 16.06.2021
Aktenzeichen: 9 K 2943/16

Schlagzeile:

Keine Lieferung dezentral verbrauchten Stroms

Schlagworte:

Blockheizkraftwerk, KWK-Zuschlag, Lieferung, Strom, Umsatzsteuer, Verfügungsmacht

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Die Zahlung eines sogenannten KWK-Zuschlags für nicht eingespeisten, sondern dezentral verbrauchten Strom gemäß § 4 Abs. 3a KWKG 2009 führt nicht zu einer Lieferung im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG. Der von einem Anlagenbetreiber erzeugte und dezentral verbrauchte Strom wird daher weder an den Stromnetzbetreiber geliefert noch an den Anlagenbetreiber zurückgeliefert (Bestätigung des BFH-Urteils vom 29.11.2022 XI R 18/21, zur amtlichen Veröffentlichung vorgesehen, und entgegen Abschnitt 2.5 Abs. 17 Satz 2 bis 4 UStAE).

Normen:

UStG § 3 Abs. 1
KWKG 2009 § 4 Abs. 3a

Tenor:

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 16.06.2021 - 9 K 2943/16 aufgehoben.

Die Sache wird an das Finanzgericht Köln zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.

Diesem wird die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens übertragen.

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