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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 03.05.2023
Aktenzeichen: IX R 25/21

Vorinstanz:

FG Berlin-Brandenburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 17.06.2021
Aktenzeichen: 4 K 4206/18

Schlagzeile:

Haftung für Lohnsteuer - Zufluss von Arbeitslohn bei Wertguthaben

Schlagworte:

Abfindung, Arbeitgeber, Arbeitslohn, Außenprüfung, Entlassungsentschädigung, Haftung, Haftungsbescheid, Lohnsteuer, Sozialversicherung, Wertguthaben, Zufluss

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Arbeitslohn (hier: Entlassungsentschädigung) fließt dem Arbeitnehmer auch dann nicht zu, wenn die Vereinbarung über die Zuführung zu einem Wertguthaben des Arbeitnehmers oder die vereinbarungsgemäße Übertragung des Wertguthabens auf die DRV Bund sozialversicherungsrechtlich unwirksam sein sollten, soweit alle Beteiligten das wirtschaftliche Ergebnis gleichwohl eintreten und bestehen lassen (Anschluss an BFH-Urteile vom 22.06.2018 VI R 17/16, BFHE 260,532, BStBl II 2019, 496 und vom 04.09.2019 VI R 39/17, BFH/NV 2020, 85).

Normen:

EStG § 11 Abs. 1 Satz 4, § 24 Nr. 1 Buchst. a, § 38 Abs. 3 Satz 3, § 38a Abs. 1 Satz 3, § 42d Abs. 1 Nr. 1
SGB IV § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
AO § 41 Abs. 1 Satz 1

Tenor:

Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 17.06.2021 - 4 K 4206/18 und die Einspruchsentscheidung vom 15.10.2018 aufgehoben.

Der Haftungsbescheid über Lohnsteuer und sonstige Lohnabzugsbeträge für die Zeit von September 2012 bis September 2014 vom 09.06.2017 wird dahin geändert, dass der Haftungsbetrag um 369.203,15 € niedriger festgesetzt wird.

Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.

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