Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 25.04.2023 |
Aktenzeichen: | II R 38/20 |
Vorinstanz: |
FG Hessen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 22.10.2020 |
Aktenzeichen: | 5 K 35/20 |
Schlagzeile: |
Rückgängigmachung eines Erwerbsvorgangs bei einer Kapitalgesellschaft
Schlagworte: |
Aufhebung, Auflassung, Grunderwerbsteuer, Kapitalgesellschaft, Rückgängigmachung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Die tatsächliche und vollständige Rückgängigmachung im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) setzt grundsätzlich die Löschung einer zugunsten des Ersterwerbers eingetragenen Auflassungsvormerkung voraus.
2. Die Anwendung des § 16 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG ist allerdings nur dann ausgeschlossen, wenn der Ersterwerber bei der Rückgängigmachung des Grundstückserwerbs den aufgrund der Auflassungsvormerkung bestehenden Anschein einer Rechtsposition in seinem eigenen (wirtschaftlichen) Interesse verwertet hat.
3. Ist die Ersterwerberin eine Kapitalgesellschaft, muss sie sich die Interessen ihrer Gesellschafter beziehungsweise Geschäftsführer zurechnen lassen.
GrEStG § 16 Abs. 1 Nr. 1
Tenor:
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 22.10.2020 - 5 K 35/20 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.