Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 04.07.2023 |
Aktenzeichen: | VIII R 29/20 |
Vorinstanz: |
FG Niedersachsen |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 09.10.2020 |
Aktenzeichen: | 14 K 21/19 |
Schlagzeile: |
Berücksichtigung vorteilsmindernder Aufwendungen im Rahmen der Kraftfahrzeugüberlassung
Schlagworte: |
Betriebsausgabe, Betriebsausgabenpauschale, Dienstwagen, Freiberufler, Garage, Hauptberufliche Tätigkeit, Nebentätigkeit, Pauschalierung, PKW-Überlassung, Selbstbindung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss.
2. Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.
EStG § 3 Nr. 26, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1
EStH 2017 H 18.2
Tenor:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 09.10.2020 - 14 K 21/19 wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens haben die Kläger zu tragen.