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Quelle:

Hessisches Finanzgericht
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 20.04.2023
Aktenzeichen: 9 K 39/23

Schlagzeile:

Wirksamkeit eines Kindergeldantrags über besonderes elektronisches Anwaltspostfach

Schlagworte:

Antrag, Anwaltspostfach, besonderes elektronisches Anwaltspostfach, Elektronische Signatur, elektronisches Anwaltspostfach, Kindergeld, qualifizierte elektronische Signatur, Signatur, Unterschrift

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Ein Rechtsanwalt kann einen Kindergeldantrag in eigener Sache aufgrund der Formerfordernisse des § 67 EStG auch bei Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur nicht wirksam per beA bzw. bePO stellen.

2. Das Schriftformerfordernis des § 67 EStG setzt voraus, das eine - wenn auch nicht zwingend eigenhändige - Unterschrift zur Antragstellung erforderlich ist.

Hinweis: Laut FG Hessen hatte im Streitfall ein Rechtsanwalt mit dem Versand über das beA nicht die korrekte elektronische Form eingehalten.

Das Urteil des Finanzgerichts ist nicht rechtskräftig. Beim Bundesfinanzhof (BFH) ist die anhängig.

In der offiziellen Datenbank des BFH sind hierzu die folgenden Informationen gespeichert:

BFH Anhängiges Verfahren III R 15/23
Aufnahme in die Datenbank am 21.08.2023
AO § 87a Abs 3 ; AO § 87b ; AO § 87a Abs 1 ; EStG § 67 S 1
Genügt ein mit qualifizierter elektronischer Signatur unterschriebener Kindergeldantrag der gesetzlichen Form?
--Zulassung durch FG--
Rechtsmittelführer: Steuerpflichtiger
Vorgehend: Hessisches Finanzgericht Urteil vom 20.04.2023 (9 K 39/23)

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