Quelle: |
Bundesfinanzhof |
Art des Dokuments: | Beschluss |
Datum: | 08.08.2023 |
Aktenzeichen: | IX B 117/22 |
Vorinstanz: |
FG Düsseldorf |
Art des Dokuments: | Urteil |
Datum: | 17.02.2022 |
Aktenzeichen: | 11 K 1708/21 E |
Schlagzeile: |
Kein Anspruch auf Besteuerung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung mit dem Abgeltungsteuertarif
Schlagworte: |
Abgeltungsteuer, Verfassungsmäßigkeit, Vermietung
Wichtig für: |
Steuerberater
Kurzkommentar: |
Die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung privater Einkünfte aus Kapitalvermögen mit einem abgeltenden
Sondertarif von 25 % ist in einem Rechtsstreit, in dem der Steuerpflichtige jene Besteuerung aus Gleichheitsgründen für
die von ihm erzielten Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung beansprucht, nicht klärungsfähig.
EStG § 32d Abs 1, § 21, § 20,
GG Art 3 Abs 1, Art 100 Abs 1 S 1,
Die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz ist durchaus strittig, da aufgrund des niedrigeren Steuersatzes Belastungsunterschiede zu anderen Einkunftsarten auftreten. Leider hatte jedoch das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) bislang noch keine Gelegenheit sich zu dieser Frage zu äußern.
Tenor:
Die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 17.02.2022 - 11 K 1708/21 E wird als unbegründet zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Kläger zu tragen.