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Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 20.07.2023
Aktenzeichen: V R 13/21

Vorinstanz:

FG Hamburg
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 18.12.2020
Aktenzeichen: 5 K 175/18

Schlagzeile:

Einfuhrumsatzsteuer und Vorsteuerabzug

Schlagworte:

Beförderung, Dienstleister, Einfuhr, Einfuhrumsatzsteuer, Steuerschuldner, Verfügungsmacht, Verzollung, Vorsteuerabzug

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

Bei richtlinienkonformer Auslegung von § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG erfordert die Einfuhr für das Unternehmen eine Verwendung des eingeführten Gegenstandes für Zwecke der besteuerten Umsätze des Unternehmers. Dies setzt voraus, dass er den Gegenstand selbst und damit dessen Wert für diese Umsätze verwendet.

Erbringt der Unternehmer in Bezug auf den eingeführten Gegenstand lediglich eine Verzollungs- oder eine Beförderungsdienstleistung, steht ihm daher kein Abzugsrecht zu.

UStG § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
MwStSystRL Art. 167, Art. 168 Buchst. A, e

Tenor:

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 18.12.2020 - 5 K 175/18 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

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