Willkommen
Aktuelle Urteile
Suche nach
Steuer-Urteile
Aktuelle
BMF-Schreiben
Suche nach Gericht
Festgeldrechner
Tagesgeldrechner
Hypothekenrechner
Impressum
Nutzungsbedingungen




Quelle:

Bundesfinanzhof
Art des Dokuments: Beschluss
Datum: 01.08.2023
Aktenzeichen: VIII R 8/21

Vorinstanz:

FG Münster
Art des Dokuments: Urteil
Datum: 13.03.2020
Aktenzeichen: 14 K 2712/16 E, F

Schlagzeile:

Berücksichtigung von zurückgezahlten Erstattungszinsen im Sinne des § 233a Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen

Schlagworte:

Erstattungszinsen, Kapitaleinkünfte, Kapitalvermögen, Negative Einnahme, Rückzahlung

Wichtig für:

Steuerberater

Kurzkommentar:

1. Werden Erstattungszinsen zur Einkommensteuer im Sinne des § 233a Abs. 1 AO zugunsten des Steuerpflichtigen festgesetzt und an ihn ausgezahlt, und zahlt der Steuerpflichtige diese Zinsen aufgrund einer erneuten Zinsfestsetzung nach § 233a Abs. 5 Satz 1 AO an das Finanzamt zurück, kann die Rückzahlung zu negativen Einnahmen aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) führen.

2. Das Entstehen negativer Einnahmen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG setzt voraus, dass die vom Steuerpflichtigen aufgrund der erneuten Zinsfestsetzung zu zahlenden Zinsen auf denselben Unterschiedsbetrag und denselben Verzinsungszeitraum entfallen wie die aufgrund der früheren Zinsfestsetzung erhaltenen Erstattungszinsen.

EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 1 und 3
AO § 233a Abs. 1, Abs. 5

Tenor:

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 13.03.2020 - 14 K 2712/16 E, F wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

zur Suche nach Steuer-Urteilen